Das verfassungsrechtliche Zitiergebot

Jede gesetzliche Einschränkung eines Grundrechtes bedarf des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes:

Artikel 19 Grundgesetz

(1) 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2 Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Bei Wikipedia heißt es zum Zitiergebot

“Als Zitiergebot bezeichnet man die in Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.

Das Zitiergebot soll den Gesetzgeber vor einer leichtfertigen oder unbeabsichtigten Einschränkung der Grundrechte warnen. So bestimmt beispielsweise § 21 des Luftsicherheitsgesetzes, dass die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt werden können.

Das Zitiergebot gilt nur für Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt.

Die Weimarer Verfassung kannte kein vergleichbares Gebot. Dies führte mehrfach zu einer unbewussten Einschränkung der Grundrechte durch den Reichsgesetzgeber.”

Einzig die Abgabenordnung 1977 ( sie löste 1977 die bis dahin rechtsgültige Reichabgabenordnung von 1931 sowie das Steueranpassungsgesetz von 1934 ab ) kommt bei der Vielzahl der bundesdeutschen Steuergesetzen dem grundgesetzlichen Zitiergebot nach.

§ 413 AO Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel  10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Mangels Gesetzesvorbehalt ist Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) nicht in einem einfachen Gesetz wie der AO 1977 sowie dem Einkommen- und Umsatzsteuergesetz zitierfähig und somit nicht einschränkbar.

( siehe dazu auf Wikiweise, geschrieben von Dr. Bettina Brockhorst, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend )

 

Rechtsauffassung des Finanzamtes Cuxhaven:

Dem steht folgende Argumentation des niedersächsischen Finanzamtes Cuxhaven im Einspruchsbescheid gegen mich als filmschaffendem Künstler Burkhard Lenniger gegenüber:

“Einen Artikelvorbehalt im Sinne des Zitiergebotes aus Art. 19 I 2 GG bedarf es für das Grundrecht der Kunstfreiheit im Einkommensteuergesetz und in der Abgabenordnung nicht. Das BVerfG verzichtet auf das Zitiergebot in allen Fällen, in denen ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt oder in denen der Gesetzesvorbehalt anders formuliert ist als in Art. 19 I 2 GG. Das Zitiergebot erfasst also auch nicht das Grundrecht der Kunstfreiheit.” gez. Krause

Mit diesem Text glaubt der Finanzbeamte Krause als Leiter der Rechtsbehelfstelle des Finanzamtes Cuhaven verfassungsrechtlich nachgewiesen zu haben, dass die AO 1977 sowie das EStG und UStG ihm trotz der ausdrücklichen Vorbehaltlosigkeit des Grundrechtes aus Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst ) die verfassungsrechtliche / grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage bieten, um in den unmittelbaren Schutzbereich des Grundrechtsträgers, nämlich in den untrennbar mit einander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” des filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger mit exsitenzvernichtenden Steuerbescheiden eingreifen darf.

Wer sich eines Besseren belehren lassen möchte schaut ein weiteres Mal bei Dr. Bettina Brockhorst in Wikiweise, Grundrechte des Grundgesetzes, Funktion und Arten

Eine weitere sicherlich auch für Finanzbeamte bestens zu empfehlende Informationsquelle ist bund.de, verwaltung online Grundgesetz; Grundrechte; Abwehrrechte; Freiheits- und Gleichheitsrechte; Garantien der Grundrechte

 

Zitat aus bund.de Verwaltung online Grundgesetz:

Rechte und Pflichten

Das Grundgesetz spricht, anders als die Weimarer Verfassung, nicht ausdrücklich von Grundpflichten. Einige wenige Pflichten sind aufgeführt, so die Pflicht zur Verfassungstreue für Inhaber des (wissenschaftlichen) Lehramts (Art. 5 Abs. 3), die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 2), die Wehrpflicht und die Pflicht zum zivilen Ersatzdienst (Art. 12 a).

Ein Katalog von Grundpflichten würde dem Geist einer demokratischen Verfassung widersprechen. Demokratie setzt voraus, dass jeder aus eigener Verantwortung seinen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft nachkommt.

Die selbstverständliche Verbindung von Rechten und Pflichten stellt Art. 33 Abs. 1 her: Jeder Deutsche hat … die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Bestand des demokratischen Rechtsstaates hängt von der Einsicht eines jeden Bürgers ab, dass Rechte und Pflichten eine untrennbare Einheit bilden.
Zitatende

 

Das heißt, eine grundgesetzliche Pflicht zum Zahlen von Steuern ist im deutschen Grundgesetz nicht verankert. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 ging der Artikel 134 WRV (Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei) unter.

Das heutige Ableiten einer Steuerpflicht aus dem Grundgesetz geschiet über Art. 3.1 GG, dem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht. Eine höchst fragwürdige Rechtsauslegung eines Grundrechtes, nämlich es nachträglich zu einer Pflicht zu erklären und mit § 85 AO zu verbinde.

§  85 AO Besteuerungsgrundsätze

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Ob jemand in Deutschland Steuern zu zahlen hat, ergibt sich nur dann, wenn dieser jemand einen so genannten Steuertatbestand erfüllt hat und der ergibt sich aus

§  3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

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