Prozessbetrug durch deutsche Finanzgerichte
Titel: Die Praxis des Steuerprozesses, von Dr.Klaus-R. Wagner, NWB Berlin 2002, S. 161 Rn. 441:
“Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand des Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie er vorgetragen wurde, sondern, wie es das Gericht für erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis - meist Klageabweisung - als schlüssig darzustellen. Der Sachverhalt wird im Urteil “hingebogen“, um die rechtlichen Schlussfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegen mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Beschluss ist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auf diese Weise werden zugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Und eine Revision (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann auf diese rechtswidrige Praxis nicht gestützt werden.
“Eine andere in der Praxis festzustellende Unsitte ist es, Sachverhaltsbestandteile nicht in den Tatbestand zu stellen, sondern - wertend abgeändert - in die Entscheidungsgründe. Dies, um für den Fall eines Tatbestandsberichtigungsantrages denselben mit der Begründung zurückzuweisen, es handele sich um ein nicht statthaftes Sachverhaltsberichtigungsbegehren zu den Entscheidungsgründen. Auch hier soll wiederum das klageabweisende Urteil dadurch abgesichert werden, dass eine Anfechtung des Beschlusses der Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsbegehrens nicht möglich ist (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Und auch hier kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Auf diese FG-Praxis ist der Mandant von seinem Prozessbevollmächtigten hinzuweisen.” Zitatende
Folgerung:
Bei den Finanzgerichten hat sich demnach eine rechtswidrige einseitige Rechtsprechungspraxis eingebürgert ( Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG ), die dann naturgemäß auch die entsprechende Missachtung der Gesetze durch die Finanzverwaltung zur Folge hat. Die Betroffenen werden von Finanzverwaltung und -justiz in die Irre geführt. Hierbei wird versucht, die Illusion eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu vermitteln, wodurch den bei solchen Verfahrensmanipulationen weitgehend chancenlosen Betroffenen neben dem fiskalischen Schaden wie im vorliegenden Fall auch noch hohe Prozesskosten entstehen.
Am 14.05.2007 sagte denn auch Prof. Dr. Paul Kirchhof, Verfassungsrichter a.D., vor laufender Kamera im Film “Das Märchen vom gerechten Staat”, Teil 1 “Wie er uns mit Steuern abkassiert“, wörtlich:
“Das geltende Steuergesetz ist nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich ist. Die Grundidee des Gesetzes ist, dass die Staatsgewalt im Bundesgesetzblatt, in dem Text der dort geschrieben steht, sagt was, sie vom Bürger erwartet und der Bürger kann seine Pflichten erkennen, indem er den Gesetzestext liest. Das ist heute nicht mehr gegeben.” Zitatende
Wie heißt es doch im Art. 20 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes wörtlich:
Art. 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Alle Deutschen haben denn auch gegen jeder, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, das Recht zum Widerstand, steht ebenfalls im Art. 20 Abs. 4 GG geschrieben:
Art. 20 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Es ist allerhöchste Zeit, dass sich das Deutsche Volk gegen diese Irren, die hier am Werke sind, zur Wehr setzt…