Bereits 1956, also knappe 7 Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, sind Elemente zu Werke gegangen, um der jedermann zustehenden Verfassungsbeschwerde juristische Hemmnisse in den Weg zu legen.
Es war das so genannte Annahmeverfahren beim Bundesverfassungsgericht geboren, ein Gericht, das es ebenfalls erst gerade mal 7 Jahre gab und für das eigens ein Gesetz, nämlich das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, zu zimmern gewesen war.
Erst 1969 wurde im GG selbst die Ermächtigung in den Art. 94 II 2 GG des Annahmeverfahrens ausdrücklich aufgenommen.
Inzwischen, so steht es im Kommentar zum GG bei Sachs auf Seite 1555, Rdn. 23 und 24, ist die Verfassungsbeschwerde des Bürger Jedermann zu einem Lotteriespiel mit gewöhnlich negativem Ausgang für die Beschwerdeführer, Verfassungsbrecher können sich mehr denn je in Sicherheit fühlen, geworden, Zitat:
Angezeigt scheint ihm ( dem BVerfG ) die Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei besonderem Gewicht der Grundrechtsverletzung oder existenziellem Betroffensein ( BVerfGE 90, 22, 24 ff.; BVerfG (K) NJW 1994, 1719 ). Im Übrigen können Kammer ( einstimmig ) oder Senat auch eine begründete Verfassungsbeschwerde ablehnen.
Die Neuregelung mindert die subjektive Rechtsschutzqualität der Verfassungsbeschwerde, indem sie die Erfolgsaussicht an die strengen Bedingungen der Vorabentscheidung ( § 90 II 2 BVerfGG ) annähert und dem BVerfG weite Spielräume eröffnet. Diese bedürfen verfassungskonformer Eingrenzung, um die Verfassungsbeschwerde als ein primär subjektives Rechtsschutzinstrument ( vgl. Sturm, Art. 93 Rdn. 67 ), um den Anspruch auf die Verfassungsbeschwerde als ein grundrechtsgleiches Recht nicht zu gefährden. Zitatende
Der Autor ist der Auffassung, dass im Fall der unbegründeten Nichtannahme einer begründeten Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.S.v. §§ 93b i.V.m. 93a BVerfGG durch z.B. einen Kammerbeschluss des BVerfG das BVerfG selbst gegen Art. 1.3. i.V.m. 3.1. i.V.m. 19.4. sowie 20.3. GG verstößt, denn als Hüter der Verfassung sowie als Verfassungsorgan wäre es ansonsten selbst in der Lage, willkürlich zu handeln bzw. der Willkür auf diese Weise unmittelbar Vorschub zu leisten.
Damit braucht es niemanden mehr wundern, wenn sich weder Legislative, noch die “vollziehende Gewalt” noch die Judikative unterhalb des BVerfG an die sie unmittelbar bindenen Grundrechte halten.