§ 18.1.1 EStG ist seit 1949 verfassungswidrig
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 ist der Art. 134 sowohl der Weimarer als auch der Reichsverfassung außer Kraft getreten. Von diesem Moment an, findet das Erheben und Festsetzen von Steuern einzig auf der einfachgesetzlichen Ebene statt. Die Steuergesetze genießen trotz anderslautender Meinung keinen Verfassungsrang, so dass a) sämtliche einfachen Steuergesetze inhaltlich verfassungskonform zu sein haben, ansonsten sie Gefahr laufen, verfassungswidrig und ggfl. nichtig zu sein und b) jeder fiskalische Verwaltungsakt (Steuerbescheid, Änderungsbescheid, Einspruchsbescheid, Betriebsprüfung, Pfändungs- und Einziehungsverfügung) nur dann gegen den Grundrechtsträger erlassen und aufrecht erhalten werden darf, wenn dieser zweifelsfrei grundgesetzkonform erlassen wurde.
Zweifelsfrei grundgesetzkonform erlassen worden heißt, dass der erlassene Verwaltungsakt nur zulässigerweise in die Grundrechte des jeweiligen Grundrechtsträgers eingreift. Jeder grundrechtswidrige Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes stellt eine verfassungs-widrige Grundrechtsverletzung dar und führt im Einzelfall zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Gemäß Art. 123 GG durfte vorkonstitutionelles Recht nur fortgelten, wenn es mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar war und ist. Alle vorkonstitutionellen Gesetze und Vorschriften waren deshalb nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf ihre jeweilige Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen gewesen. Diese Prüfungspflicht besteht noch heute, sie ist nicht aufgehoben.
Es gilt festzuhalten, dass § 18.1.1 EStG vormals wortgleich § 18.1.1 Reichs-EStG bis heute eine nationalsozialistische Rechtsvorschrift darstellt.
Diese einfachgesetzliche Vorschrift kollidiert seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 mit dem individuellen absoluten Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG (Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei) und mit den 1971 gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG Bindewirkung erzielt habenden Leitsätzen des „Mephisto-Beschluss“ des BverfG sowie dem Art. 27 Abs. 2 der UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 i.V.m. dem Internationalen Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19.10.1966. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag durch das Vertragsgesetz vom 23. November 1973 in den Rang eines formellen Bundesgesetzes erhoben worden.
Das Besteuern der Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit stellt aufgrund des im deutschen Einkommensteuerrecht herrschenden Nettoprinzips (Von grundlegender Bedeutung ist das Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht. Das für den westlichen Rechtsstaat prägende Prinzip gleichmäßiger Besteuerung (nach der individuellen Leistungsfähigkeit) setzt eine individuell ermittelte Steuerbemessungsgrundlage voraus. Was Steuerpflichtige für ihren Beruf oder ihren Betrieb ausgeben, ist für die Steuerzahlung nicht mehr verfügbar und reduziert daher ihre steuerliche Leistungsfähigkeit.) einen verfassungswidrigen Eingriff in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten „Werk- und Wirkbereich“, also dem unmittelbaren Schutzbereich des individuellen absoluten Freiheitsgrundrechtes des freischaffenden Künstlers dar.
Der Eingriff ist deshalb verfassungswidrig, weil im Rahmen der Nettobesteuerungsprinzips der einzelne Finanzbeamte aufgrund der ihn einfachgesetzlich ermächtigenden steuergesetzlichen Vorschriften aus der Abgabenordnung 1977 sowie des EStG und UStG direkt wie indirekt sowohl auf das künstlerische Werken als auch das Wirken des freischaffenden Künstlers einwirkt, denn alle sog. Kostenaufwendungen, die der freischaffende Künstler sowohl in dessen Werk- und Wirkbereich steuermindernd gelten zu machen versucht, bildet für jeden Veranlagungsbeamten ebenso wie für jeden Betriebsprüfer das in seinem Ermessen liegende Potenzial für das willkürliche Erzielen von Mehrsteuern sowohl im Einkommen- als auch Umsatzsteuerbereich. Auf diese Weise ist die grundgesetzliche Freiheit des freischaffenden Künstlers gemäß Art. 5.3.1 GG einer direkten einfachgesetzlichen willkürlichen Einschränkung unterworfen. Diese einfachgesetzliche Einschränkung ist aufgrund der Vorbehaltlosigkeit und Schrankenlosigkeit des Art. 5.3 1 GG verfassungswidrig. Einfachgesetzliche Vorschriften vermögen das individuelle absolute Grundrecht der Kunstfreiheit nicht einzuschränken. Einfachgesetzliche Vorschriften, die aufgrund ihres Wortlautes den jeweiligen Grundrechtsverpflichteten in Gestalt eines Finanzbeamten und / oder Finanzrichters als Anwender solcher Vorschriften in den Glauben versetzen, ein einfachgesetzliches Instrument in den Händen zu halten, dass ihm die einfachgesetzliche Einschränkung des individuellen absoluten Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 5.3.1 GG trotz dessen Vorbehaltlosigkeit und Schrankenlosigkeit gestattet, sind verfassungswidrig und somit nichtig. Längst hätte der einfache Gesetzgeber im Rahmen seiner Prüfungspflichten gemäß Art. 123 GG die Vorschrift im EStG (§ 18.1.1. EStG) mit Blick auf die andauernde Grundrechtekollision mit dem Art. 5.3.1 GG spätestens nach dem Ergehen des „Mephisto-Beschluss“ des BverfG 1971 verfassungskonform durch das Steichen des Wortes „künstlerische“ und “wissenschaftliche“ gestalten müssen.
Die vollziehende Gewalt in Gestalt der Finanzverwaltung hätte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 20.3 GG dem Gesetzgeber gegenüber auf die verfassungswidrige Vorschrift des § 18.1.1 EStG spätestens nach Bekanntwerden des „Mephisto-Beschlusses“ 1971 hinweisen müssen, ggfl. selbst vor den Finanzgerichten mit der Feststellungsklage die Bereinigung des § 18.1.1 EStG anstrengen müssen.
Die Finanzgerichte einschließlich des BFH sind ebenfalls seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 97 GG verpflichtet gewesen und sind es immer noch, die Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 Reichs-EStG, aufgrund der Kollision mit Art. 5.3.1 GG sowie dem „Mephisto-Beschluss“ des BverfG von 1971 aber auch dem einschlägigen Völkerrecht entweder weil es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt, nicht mehr anzuwenden bzw. es gemäß Art. 100 GG dem BverfG wegen dessen Verfassungswidrigkeit genauso wie 1957 der § 26 EStG, vormals § 26 Reichs-EStG –Ehegattenbesteuerung -, zur Entscheidung vorzulegen. ( Splitting-Urteil des BverfG )
Stattdessen wenden bis heute Finanzbeamte ebenso Finanzrichter an den Finanzgerichten sowie dem BFH wissentlich die verfassungswidrige Vorschrift des § 18.1.1 EStG an, greifen damit verfassungswidrig in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten „Werk- und Wirkbereich“ des freischaffenden Künstlers ein und nehmen damit billigend die fortgesetzte vorsätzliche Verletzung des individuellen absoluten Freiheitsrechts des freischaffenden Künstlers gemäß Art. 5.3.1 GG, pp. bis zu dessen wirtschaftlicher und persönlicher Existenzvernichtung in Kauf.