Finanzgerichtsurteile = Verbrechen im Namen des Deutschen Volkes

März 11th, 2010

Bis heute haben sich die deutschen Finanzrichter nicht dem Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dessen Inkrafttreten am 23. Mai 1949 bedingungslos unterworfen, hier insbesondere nicht den Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 2 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG.

Bis zum 01.01.1977 war es die ungültige Reichsabgabenordnung, seit dem 01.01.1977 ist es bis heute die Abgabenordnung 1977 und ebenso das Einkommen- und Umsatzsteuergesetz, alle diese Gesetze waren und sind ungültig, da es der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen hat, diejenigen einschränkbaren Freiheitsgrundrechte namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels in den Gesetzen vollständig “zitiert” zu haben.

Gemäß Art. 123 Abs. 1 GG durfte Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages ( 08.09.1949 ) nur fort gelten, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. Die Reichsangabenordnung hat aber dem Grundgesetz widersprochen, denn in ihr waren Grundrechtseingriffe normiert, die aus einer Zeit stammten, in der derjenige Gesetzgeber weder an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden war, noch es weder in der Weimarer - noch in Reichsverfassung von 1933 einen Artikel gab, der dem einfachen Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben hat, dass wenn er einschränkbare Freiheitsgrundrechte einfachgesetzlich einschränken wollte, er diese namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz nennen musste.

1953 hat das BverfG sich zur Gültigkeit von einfachen Rechts wie folgt geäußert:

„Insbesondere ist nicht zu ersehen, aus welchem Grunde bestehendes Recht nur in der Weise sollte aufgehoben werden können, daß entweder die zu beseitigenden Vorschriften einzeln aufgezählt werden oder daß den neuen Einzelvorschriften eine Klausel hinzugefügt wird, welche die ihnen entsprechenden älteren Vorschriften außer Kraft setzt (so besonders Schneider, NJW 1953 S. 889 [890] zu II 3). Es ist kein Grund erkennbar, warum das nicht auch in der Art sollte geschehen können, daß der Gesetzgeber eine positive, allgemein gefaßte Rechtsnorm setzt, aus deren Inhalt sich das Außerkrafttreten entgegenstehenden Rechts von selbst ergibt.“ (BVerfGE 3, 225)

Sowohl Art. 123 Abs. 1 GG als auch Art. 117 GG stellen solche Vorschriften dar, nur hat sie nicht der einfache Gesetzgeber, sondern der Verfassungsgeber in der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem Bonner Grundgesetz, unwidersprüchlich mit Bindewirkung gegenüber den drei Gewalten, dem einfachen Gesetzgeber, der vollziehende Gewalt sowie den Gerichten erlassen.

Die Finanzämter arbeiten seit dem ersten Zusammentritt des deutschen Bundestages ( 08.09.1949 ) auf der Basis ungültiger Steuergesetze, da diese wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu keinem Zeitpunkt Rechtswirksamkeit erlangt haben. Auf ungültigen einfachen Gesetzen basierende Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind und bleiben nichtig.

Aufgrund der wegen des andauernden Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG herrschenden Ungültigkeit der Abgabenordnung und des EStG sowie UStG handelt es sich bei den von den aufgrunddessen sachlich unzuständigen Finanzämtern erlassenen Verwaltungsakten nicht um Steuerbescheide, sondern nur um ungültige / nichtige Verwaltungsakte.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist in keinem einzigen Fall seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes bisher der richtige gewesen, denn die Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte und nur funktional und sachlich zuständig, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Im § 40 Abs. 1 VwGO heißt es dazu:

„Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.”

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Dr. Käßmann: “Ich kann nicht guten Gewissens im Amt bleiben”

Februar 25th, 2010

Was ist geschehen? Die Landesbischöfin Frau Dr. Käßmann war am 20.02.2010 mit 1,54 Promille am Steuer ihres Dienstwagens in Hannover von der Polizei gestoppt worden. Sie hatte zuvor in der Nähe ihrer Wohnung eine rote Ampel missachtet.

Am 24.02.2010 erklärte Frau Dr. Käßmann vor der Presse ihren Rücktritt sowohl vom Amt der Vorsitzenden der EKD als auch vom Amt der Landesbischöfin. In ihrer Ansprache entschuldigte Frau Dr. Käßmann sich nochmals ausdrücklich für den “schweren Fehler”, den sie “zutiefst” bereue. ”Ich kann nicht mit der notwendigen Autorität weitermachen”.

Frau Dr. Käßmann hat mit Ihrer “Trunkenheitsfahrt” gegen folgende weltliche Gesetzesnormen verstoßen: 

Trunkenheitsfahrt i.S.v. § 316 StGB  

Rotlicht missachtet, Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 37 StVO
i.V.m. § 49 StVO i.V.m. § 24 StVG 

“Selbstverständlich” werde sie sich den “rechtlichen Konsequenzen” stellen, sagte Frau Dr. Käßmann der “Bild”. 

Nachdem Frau Dr. Käßmann im Oktober 2009 zur Vorsitzenden der EKD gewählt worden war, hatte sie erklärt, dass sie sich in die politische und gesellschaftliche Diskussion von Anfang an einmischen wolle.

Unerwartet hat Frau Dr. Käßmann hier und jetzt die Möglichkeit  sich einzumischen, nur sicherlich auf eine ganz andere, ihr sicherlich auch im Augenblick noch fremd erscheinen mögende Art und Weise. Den Schlüssel dazu findet Frau Dr. Käßmann im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland,  und nennt sich “Zitiergebot“. Ihr wird jedoch als promovierter Theologin das folgende Zitat nicht unbekannt sein: 

An ihren Taten sollt ihr sie erkennen“, 1. Johannes 2,1-6.

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Rechtsprechung und Staatsrechtslehre versus Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Februar 21st, 2010

Ein Volk, das aus seiner Geschichte nicht lernt, ist dazu verurteilt, sie zu wiederholen.”
- Francisco Franco -

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Details dazu finden sich in den Protokollen des parlamentarischen Rates, dritte Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen, 21. September 1948.

Anwesend:

CDU/CSU: Blomeyer, v. Mangoldt ( Vors. ), Pfeiffer, Schrage, Wirmer
SPD: Bergsträsser, Eberhard, Nadig, Wunderlich, Zinn
FDP: Heuss
DP: Heile
Mit beratender Stimme: Paul ( KPD )
Stenografischer Dienst: Kappert
Dauer: 15.00 h - 18.20 h

Zitat aus “Staatsrechtliche Betrachtung der Grundrechte“, Berichterstatter Dr. Zinn

(…) Bei der Betrachtung der einzelnen Grundrechte wird man an den Erfahrungen der Weimarer Zeit nicht vorübergehen können. Staatsrechtslehre und Rechtsprechung sind damals oft recht unerwünschte Wege gegangen. Wir müssen daraus die notwendigen Konsequenzen ziehen. Ich erinnere hier an die Handhabung des Art. 114 Weimarer Verfassung, der die Unantastbarkeit der persönlichen Freiheit garantiert. In dieser Vorschrift heißt es, dass die persönliche Freiheit nur auf Grund von Gesetzen eingeschränkt werden kann. Nun hätte es nahegelegen, anzunehmen, dass eine solche Einschränkung nur durch formelles Gesetz erfolgen könne. Aber es hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass “Gesetz” nicht in formellem Sinne zu verstehen sei, sondern jede Verordnung und auch das Gewohnheitsrecht umfasse. So ist diese Verfassungsbestimmung praktisch ausgehöhlt worden. (…) Nach den Erfahrungen der Vergangenheit sollte man darauf achten, dass eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nur aufgrund eines formellen Gesetzes und nur kraft einer richterlichen Anordnung erfolgen kann. Das sind die wesentlichen Gesichtspunkte, die wir bei der Gestaltung der Grundrechte erwägen müssen. Zitatende

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Inzwischen liegen stichhaltige Beweise vor, dass insbesondere der dem parlamentarischen Rat angehörende und Vorsitzende des Ausschusses für Grundsatzfragen, der Nazijurist Dr. Hermann von Mangoldt, mit Hilfe seines noch selbst verfassten ersten Kommentars zum Bonner Grundgesetz von 1954 systematisch die Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes an die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative relativiert und bis ins Gegenteil verkehrt hat, so dass die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seitens des Verfassungsgesetzgebers verliehene Bedeutung, nämlich die ranghöchste Rechtsquelle in der Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland zu sein, bis über den heutigen Tag hinaus ins Leere gelaufen ist.

Wahrheit

Februar 9th, 2010

Du denkst über die Wahrheit, als wäre sie eine Formel, die du aus einem Buch herauspicken kannst. Wahrheit kostet den Preis der Einsamkeit. Wenn du der Wahrheit folgen willst, musst du lernen, allein zu gehen.” - Anthony de Mello -

Der Unruhestifter

Februar 2nd, 2010

Es gibt Formeln, die man gern zur Beschwichtigung oder zur Tarnung der eigenen Bequemlichkeit benutzt. Dazu gehört der Satz: “Alleine kann man doch ohnehin nichts bewirken”. So heißt es also: “Was soll man machen?”, die Welt sei halt schlecht, “das war schon immer so, und das wird auch so bleiben”. Es sind Sätze der Gleichgültigkeit, Sätze der Trägheit, der Apathie, der Resignation, manchmal auch der Feigheit. In uns allen stecken solche Sätze: “Was soll man machen? Da kann man gar nichts machen.” Und: “Nach uns die Sintflut”.

Eine Demokratie kann man aber mit solchen Sätzen nicht bauen. Einen guten Rechtsstaat auch nicht. Und die Menschenrechte bleiben, wenn man solchen Sätzen nachgibt, papierene Rechte.

In den Flugblättern der Weißen Rose heißt es: “Zerreißt den Mantel der Gleichgültigkeit, den ihr um euer Herz gelegt habt”. Und: “Wenn jeder wartet, bis der andere anfängt, wird keiner anfangen!”

( Quelle: Grundrechteforum, Der Unruhestifter, 01.02.2010 )