Abgabenordnung seit 1977 ungültig wegen Verletzung des Zitiergebotes

Juli 3rd, 2009

Nicht nur das Umsatzsteuergesetz ist seit dem 01.01.2002 ein ungültiges Gesetz, dass wenn auch im Bundesgesetzblatt veröffentlich, nur ein “stummes” Gesetz ist, da es die zwingenden grundgesetzlich im Artikel 19 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Obwohl es ein grundrechteeinschränkendes Gesetz ist, die §§ 26c und 27b UStG schränken die Grundrechte Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Person sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung ein, wird die den Gesetzgeber zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Artikel Abs. 1 Satz 2 GG “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen” nicht vollzogen.

Inzwischen hat sich Abgabenordnung 1977 als ebenfalls ungültiges Gesetz herausgestellt, es mangelt auch diesem Gesetz an der zwingend durch den Gesetzgeber hätte umgesetzt werden müssenden Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Es mangelt an der steuergesetzlichen und finanzgerichtlichen sachlichen Zuständigkeit

Juni 19th, 2009

Im Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG heißt es seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 wörtlich:

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.”

Dieses Grundrecht ist vorbehaltlos, d.h., dieses Grundrecht ist ein absolutes Freiheitsgrundrecht, dessen Grenzen nur die Grundrechte Dritter bilden können.

Dieses absolute Freiheitsgrundrecht ist garantiert und es müssen die Grundrechtsverpflichteten gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG in jeder Hinsicht demjenigen, der Anspruch darauf hat, weil er die Voraussetzungen erfüllt, um Träger dieses Grundrechtes zu sein, dieses Freiheitsgrundrecht nicht nur gewähren, es ist auch dafür Sorge zutragen, dass niemand der Grundrechtsverpflichteten einen Grundrechtsträger in seinen Grundrechten verletzt. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechts nämlich unverletztlich sowie unveräußerlich.

Durchforstet man die Steuergesetze, so findet sich der § 18.1.1 EStG, in dem es heißt:

(1)     Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende (…) Tätigkeit…

Recherchiert man die Herkunft dieses § 18.1.1 EStG, stößt man auf das Reichs-EStG, in dem es den gleichnamigen § 18.1.1 gab und in dem es wortgleich hieß:

(1)     Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende (…) Tätigkeit… 

Wenn man weiß, dass Steuergesetze Eingriffsermächtigungen darstellen und man darüber hinaus weiß, dass Artikel 5.3.1 GG keine Staatszielbestimmung seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes mehr ist, sondern ein subjektives Grundrecht, dann stellt man fest, dass die Anwendung des § 18.1.1 GG in den Formulierungen “wissenschaftliche und künstlerische” Tätigkeit unweigerlich zur unzulässigen Kollision mit der höchstrangigen Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland, nämlich dem Grundgesetz im Allgemeinen und dem absoluten weil vorbehaltlos, Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG führt.

Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Ausformulierung des Artikel 123 Abs. 1 GG dem einfachen Gesetzgeber keinen Ermessensspielraum hinsichtlich des Fortbestehens von mit dem Grundgesetz unvereinbaren Normen eingeräumt. Der § 18.1.1 EStG in den Formulierungen “wissenschaftliche und künstlerische” Tätigkeit, vormals wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG, ist aufgrund dieser Kollisionswirkung mit dem Aritkel 5.3.1 GG bereits mit dem Zusammentritt des Ersten Deutschen Bundestages nach dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz erloschen und hätte ersatzlos aus dem nachkonstitutionellen EStG gestrichen werden müssen.

Dazu heißt es im Bonner Kommentar zum GG, Ausgabe 2009:

„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigenden Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Artikel 19 I 1 GG ), aber auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, da in dem Verfassungskonglomerat des sog. Dritten Reiches - nachdem im neuen Reich … Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereint worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren - für formelle, d.h. vom Volke oder einer nach anerkannt demokratischen Grundsätzen gewählten Volksvertretung beschlossenen Gesetze kein Raum war; schließlich auch alle - formellgesetzlichen - Eingriffsermächtigungen, soweit auf Grund derselben Einzeleingriffe in die verschiedensten Grundrechte durchgeführt werden können.  ( a.A.. Friesenhahn, Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950, S. 254/55 )“

Weder die Finanzämter noch die Finanzgerichte können eine einfachgesetzliche Zuständigkeit begründen, weil ein einfachgesetzlicher Eingriff in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des anerkannten freischaffenden Künstlers aufgrund der Normenhierarchie und dem Rechtsstaatsprinzip absolut unzulässig ist. Sowohl die Abgabenordnung ( § 1 AO 1977 ) als auch die Finanzgerichtsordnung ( § 33 FGO ) kennen keine Vorschrift, die es ihrem Anwender gestattet, die Grundrechte gemäß Artikel 5.3.1 GG einfachgesetzlich einzuschränken. Dieses käme einer Verletzung gleich, die ausdrücklich dem Grundrechtsgaranten gemäß Artikel 1.3. GG i.V.m. Art. 1.2 GG verboten ist. 

Zitiergebot gilt ausnahmslos

Juni 17th, 2009

Die Quellen belegen es, das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine den Gesetzgeber zwingende Gültigkeitsvoraussetzung während des Gesetzgebungsverfahrens, an der er nicht vorbei kommt. Das Grundgesetz verbietet hier jede Art von Ermessen. Erfüllt das Gesetz die Kritierien des Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG, in dem es heißt:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.”

muss der Gesetzgeber zwingend auch das Gesetz gemäß Satz 2 ausstatten und dieser lautet:

Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Sowohl der Satz 1 als auch der Satz 2 im Abs. 1 des Artikel 19 GG sind unabdingbare Gültigkeitsvoraussetzungen, die der Verfassungsgesetzgeber in das Grundgesetz hineingeschrieben hat und dem einfachen Gesetzgeber ( Bundestag u. Bundesrat ) keine Abweichungsmöglichkeiten gestattet.

Das Zitiergebot gilt dem zwingenden Wortlaut des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nach ausnahmslos für alle Grundrechte. Es haben sich in den Protokollen des parlamentarischen Rates als auch im Herrenchiemseeentwurf zum Grundgesetz keine anderslautenden verfassungsgesetzgeberischen Formulierungen und Anmerkungen bis heute finden lassen.

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Zitiergebot = Gradmesser der Freiheit des Einzelnen in Deutschland

Juni 7th, 2009

In der Gegenwart genießen Bürger besonders in den westlichen Gesellschaften ein verfassungsmäßig garantiertes Mindestmaß an Freiheit, in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 als Freiheitsgrundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland schriftlich für jedermann verbürgt.

Dem Zitiergebot im Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes kommt mit Blick auf das garantierte Mindestmaß an Freiheit die Bedeutung eines Gradmessers der grundgesetzlich garantierten Freiheit zu. Der parlamentarische Rat hat 1948 in sehr ausführlichen Beratungen ( in seinen Protokollen heute noch nachlesbar ) in Zukunft grundgesetzlich jedem einzelnen Bürger auf deutschem Boden die Garantie geben wollen, dass in die Freiheitsgrundrechte nur dann, wenn es das einzelne Grundrecht selbst aus seinem Wortlaut heraus und nur auf Grund eines Gesetzes mit einem Gesetz eingegriffen werden darf. Damit stellt Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG eine von mindestens vier schriftlichen Garantien dar, um die Freiheitsrechte auch wirklich zur Entfaltung zu bringen.

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gesetzgeberischer Formalverstoß gegen das Zitiergebot führt zwingend zur Nichtigkeit des somit verfassungswidrigen Gesetzes, automatisch

Juni 7th, 2009

Artikel 19 Abs. 1 Grundgesetz lautet:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Nach 60 Jahren Gültigkeit des Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland ist bisher nur wenigen Bürgern dieses Landes die Bedeutung dieses Absatzes 1 im Artikel 19 GG bekannt, geschweige denn bewusst. Schaut man jedoch in die Protokolle des parlamentarischen Rates von 1948, dann ist sehr schnell feststellbar, dass gerade der Artikel 19 Abs. 1 GG eine den einfachen Gesetzgeber absolut zwingende Formvorschrift darstellt. Zweimal hat der Verfassungsgesetzgeber in diesen Absatz das Wort “muß” geschrieben und damit zweimal einen verfassungsgesetzgeberischen Befehl konkretisiert. Weder der einfache Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht kommen an diesem grundgesetzlichen Befehl in Form des Wortes “muß” vorbei.

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