Finanzrichter und Netzwerker

November 21st, 2008

Der deutsche Finanzrichter wird in der Bundesrepublik Deutschland handverlesen. Die Richterplanstellen sind limitiert, viele möchten dieses Amt bekleiden, doch nicht jeder darf es dürfen.

Besoldet werden Finanzrichter nach der Besoldungsordnung R.

Der Richter am Finanzgericht bezieht R2 ( brutto 5.068,- Euro )

Der Vorsitzende Richter am FG bezieht R3 ( brutto 5.996,- Euro )

Der Präsident des Finanzgerichtes bezieht R5 ( brutto 6.753,- Euro )

Der Richter am BFH bezieht R6 ( brutto 7.135,- Euro )

Der Vorsitzende Richter am BFH bezieht R8 ( brutto 7.893,- Euro )

Der Präsident des BFH bezieht R10 ( brutto 10.291,-Euro )

( Die aktuelle Besoldungstabelle findet sich hier )

Und nun schauen wir uns mal am Beispiel des ESt-Kommentar “Blümich” so einen jährlichen Nebenverdienst eines Autors an, der gleichzeitig auch Richter am BFH ist. Um den Streitstoff, den es zu kommentieren gilt, braucht er sich nicht selbst zu kümmern, den spülen ihm die Nichtzulassungsbeschwerden und einige ausgewählte Revisionen immer wieder zu. Das “Netzwerk” ernährt sich selbst, auch was neuen Streitstoff anbelangt.

Das druckfrische Werk “eigener Meinung und Rechtauffassung ohne Belang” kostet derzeit 298,- Euro. Das erklärte Ziel, alle 84.000 Steuerberater damit ausgestattet zu wissen, bedeutet ein Umsatzvolumen von alleine hier möglichen 25.000.000,- Euro. Insider berichten, dass da dann etwa 3.000.000,- Euro für Honorare der 34 Autoren zur Verfügung stehen. Für den einzelnen sind das um die 80.000,- Euro per Anno ohne die zusätzlich verkauften Ergänzungslieferungen.

Das führt bei einem Richter am BFH ohne weitere Funktionen mit dem staatlichen garantierten Richtergehalt gemäß Richterbesoldungstabelle R6 und 7.135,- Euro monatlichem Grundgehalt zu einer kulkulierbaren Verdoppelung des Jahreseinkommens in Höhe von dann 160.000,- Euro.

Im § 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst heißt es wörtlich:

“Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.” ( der komplette Wortlaut der VO liegt hier )

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Der tatsächliche Wert eines solchen ESt-Kommentars tendiert ebenso gegen “Null” wie heutzutage Aktien irgendeiner Pleitebank, denn der Inhalt von Kommentaren ersetzt weder das Grundgesetz noch das einfache Gesetz und die daraus sich zwingend ableitende Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland, geschweige denn entbindet es die vollziehende Gewalt sich an Recht und Gesetz zu halten oder kann den Richter von seiner Gesetzesunterwerfung entbinden. Der Kommentar ist und bleibt ein teures und nutzloses Meinungsbild Dritter.
Schon nach kurzer Zeit wird den Anwendern solcher Werke mit Blick auf geänderte unbestimmte Gesetze und geänderter Rechtsprechung der Neukauf des Kommentars natürlich von denen empfohlen, die die Kommentare schreiben und ebenso die Rechtsprechung beherrschen, weil es ihre eigene ist. Das System ernährt sich selbst.

Wie Spott klingt es da aus dem unendlichen Entscheidungsreigen des BverfG zur Figur des ”gesetzlichen Richters” gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG:

“Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”

Zur Erinnerung hat der Bundespräsident folgendes zur Normenhierarchie in Deutschland verlautbaren lassen:

Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, andere sagen Verfassung, in Deutschland ist es ein und dieselbe Norm - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Tatsächlich “strahlt” die Verfassung auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben. ( Bundespräsident Horst Köhler , 29. Mai 2008, mehr dazu hier im blog )

Netzwerk BFH

November 20th, 2008

Der Bundesrichterwahlausschuss in Berlin hat am 13. März 2008 den Richter am Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, Dr. Eckart Ratschow aus Kiel, zum Richter am Bundesfinanzhof gewählt.

Dr. Ratschow (39) wurde nach seinem Jurastudium in Berlin und Kiel 1998 Richter beim Amtsgericht Reinbek. 1999 wechselte er in die schleswig-holsteinische Finanzgerichtsbarkeit und wurde dort im Sommer 2001 zum Richter am Finanzgericht ernannt. Bereits von 2004 bis 2006 war Ratschow am Bundesfinanzhof als abgeordneter Richter tätig. Anschließend arbeitete er im Bundesjustizministerium.

Zum 60. Jahrestag des Bundeslandes Hessen sagte der Bundespräsident Horst Köhler folgendes:

Der Respekt vor der Verfassung hat viele Ausprägungen:

Zum Beispiel sollte es sich für jeden Amtsträger – ob Abgeordneter, Minister oder Beamter – verbieten, bei der Gesetzgebung oder im Verwaltungshandeln einen Verfassungsverstoß billigend in Kauf zu nehmen nach dem Motto: „könnte verfassungswidrig sein oder auch nichtschau’n mer halt mal“.

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Wer nun glaubt, dass der Bundespräsident mit der Ernennung des Richters Dr. Ratschow einen selbst erklärten Verfassungsfreund zum Richter am BFH ernannt hat, könnte irren.

Dr. Ratschow ist Co-Autor des Einkommensteuerkommentars “Blümich“. In diesem Kommentar wird an keiner Stelle die 59-jährige Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG ( wortgleich mit dem vormals § 18 I 1 Reichs-EStG ) aufgrund dessen Kollision mit dem absoluten Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) behandelt.

( Details finden sich dazu unter dem Titel: “Kommentatoren des Einkommensteuergesetzes tendieren zu verfassungsfeindlicher Auslegung” hier im blog )

Der Richter am BFH Dr. Ratschow ist somit dem “Netzwerk Blümich” zuzuordnen.

Allein 9 Autoren einschließlich des Herausgebers sind derzeit amtierende Richter am Bundesfinanzhof. Diese verdienen sich auf diese Weise ein “nettes Zubrot“: Stückpreis  298,- Euro. Desweiteren sind mit Blick auf die Zielgruppe der rund 84.000 Steuerberater, der Anwälte, der Ämter und der Universitäten  jährlich weitere 198,- Euro aufzuwenden, um das Werk aktuell zu halten. Die Richter nutzen ihr dienstlich erworbenes Wissen, um es in “ihrem Kommentar“ gewinnbringend an die vielen ahnungslosen Ratsuchenden zu verkaufen.

Diese Kommentare haben entgegen der landläufigen Meinung weder Gesetzeskraft noch Bindewirkung. Trotzdem wird diese falsche Sicht von den Autoren und den Verlagen gebetsmühlenartig weiterverbreitet.

Dem gegenüber stellt das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 101 GG an den “gesetzlichen Richter” jedoch folgende Anforderungen, Zitat:

“Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden ( BverfGE 4, 412, 416 ).”
 
“Dem Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG muss aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Er kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets dann schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist. Wie das BverfG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 14, 56, 69; 18, 241, 255). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen “Richter” und “Gericht” untrennbar verknüpft ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346 ).

Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”

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Es ist kaum anzunehmen, dass der Richter am BFH Dr. Ratschow diese Anforderungen des BverfG erfüllt.

Recherchen haben ergeben, dass der VIII. Senat beim BFH, dem der Richter Dr. Ratschow angehört, auch den Beinamen “kommerzielles Netzwerk“ tragen könnte. Wie es dort um die einzelnen Richter augenblicklich kommerziell nebenberuflich bestellt ist, soll dieses nicht für Vollständigkeit garantieren könnende Schaubild vermitteln helfen. Das Schaubild stellt den Inhalt des § 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst, Zitat:

“Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.”

ebenso in Frage wie die ständige Rechtsprechung des BverfG zur Figur des “gesetzlichen Richters” gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG. Hier fungieren keine Richter im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern da sitzen sympathisierende und konkurrierende Geschäftspartner und / oder “Netzwerker“auf der Richterbank, die ihre Tätigkeit als Finanzrichter nahtlos mit dem Zweck des persönlichen kommerziellen Nebenerwerbs verknüpft haben.

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Weitere Schaubilder zu anderen Senaten beim BFH und dem niedersächsischen Finanzgericht werden mit Blick auf die nebenberuflichen Geschäftsfelder und “Netzwerke” der jeweiligen Senatsmitglieder derzeit vorbereitet.

Aus dem Finanzgerichtsakten des nds. Finanzgerichtes wurde ein Schreiben des niedersächsischen Finanzministers Hartmut Möllring vom 03.08.2005 an den nds. Wirtschaftsminister und stellvertr. Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen Walter Hirche in der Steuerangelegenheit “Lenniger” mit folgendem Wortlaut auf Seite 2 des Schreibens bekannt:

“Derzeit schweben mehrere Verfahren i.S. Lenniger vor dem Nds. Finanzgericht. Ich sehe keine Veranlassung, den Entscheidungen des Finanzgerichtes vorzugreifen. Ich bin vielmehr davon überzeugt, dass die Streitsachen Lenniger gegen FA Cuxhaven am besten vor dem Nds. Finanzgericht als einer neutralen Instanz entschieden werden sollten.”

In Kenntnis der sowohl im nds. Finanzgericht als auch im BFH tätigen “Netzwerker“, kann niemand ernsthaft von einer “neutralen Instanz” sprechen, wenn vom Nds. Finanzgericht und / oder dem Bundesfinanzhof derzeit die Rede ist.

Sowohl der Nds. Finanzminister Hartmut Möllring ( CDU ) als auch der stellvertr. Ministerpräsident Walter Hirche ( FDP ) werden sich zu gegebener Zeit die Frage stellen lassen müssen, warum sie hier nicht ihrer sowohl nach der Verfassung des Landes Niedersachsen als auch der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Verpflichtung nachgekommen sind, gegen die seit Jahren verfassungswidrigen / grundgesetzwidrigen Zustände in der Finanzverwaltung ebenso wie in den Finanzgerichten vorgegangen zu sein. ( der Brief des FM Hartmut Möllring findet sich hier )

Richter am BFH und die Verordnung über die Nebentätigkeit

November 18th, 2008

“Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)” ( den vollständige Wortlaut der Verordnung findet man hier

§ 1 Grundsatz

Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen

Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung ist der nach § 7 Abs. 1 für die Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen Stelle anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.

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So wird der “gesetzliche Richter” im Sinne des Grundgesetzes definiert: 

“Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden ( BverfGE 4, 412, 416 ).”
 
“Dem Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG muss aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Er kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets dann schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist. Wie das BverfG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 14, 56, 69; 18, 241, 255). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen “Richter” und “Gericht” untrennbar verknüpft ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346 ).

Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”

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Mehr zu diesem Themenkomplex findet sich hier im blog unter

Nebentätigkeiten deutscher Finanzrichter sind inzwischen korruptionsverdächtig.”

Kommentatoren des Einkommensteuergesetzes tendieren zu verfassungsfeindlicher Auslegung

November 17th, 2008

Art. 123 Abs. 1 GG schreibt seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 zwingend vor, Zitat:

“Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.”

Alle Rechtswissenschaftler der Bundesrepublik sind sich darüber seit Jahrzehnten einig, dass das Grundgesetz nur altes Recht, dass inhaltlich mit dem GG, also insbesondere mit seinen Grundrechten und Grundprinzipien vereinbar ist, fortgelten lässt.

Das heutige Einkommensteuergesetz ist aus dem vorkonstitutionellen Reichs-EStG 1949 in nachkonstitutionelles Recht übergeführt worden.

Bis zur “Splitting-Entscheidung” des BverfG vom 17.01.1957, 1 BvR 4/54 haben sowohl der einfache Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt sowie die Finanzgerichtsbarkeit an dem § 26 Reichs-EStG ( Ehegattenbesteuerung ) festgehalten, obwohl diese aus der Zeit des Nationalsozialismus des Dritten Reiches stammende Vorschrift gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verstieß. Bemerkenswerte Zitate aus dem Urteilstenor:

- Das Finanzamt Deggendorf hält ebenso wie der Bundesfinanzminister § 26 EStG 1951 für grundgesetzmäßig.

- Der Bundesfinanzhof hat bei Rücksendung der Akten mitgeteilt, daß der zuständige IV. Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 26 EStG in ständiger Rechtsprechung anerkannt habe.

Das BverfG erklärte in seiner “Splitting-Entscheidung” den § 26 EStG, vormals gleichlautend im Reichs-EStG für verfassungswidrig und nichtig. Sechs Gesetzeskraft erlangt habende Leitsätze binden noch heute gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, alle Behörden und Gerichte. Weil diese Entscheidung jedoch inzwischen Jahrzehnte zurückliegt, sind die wichtigsten Leitsätze dieser Entscheidung hier zitiert:

- Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.

- Das Ermessen des Gesetzgebers wird auch durch Grundsatznormen begrenzt, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Wird die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit einer solchen speziellen Grundsatznorm festgestellt, ist für eine verfassungsrechtliche Prüfung derselben Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Raum mehr.

- Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein “klassisches Grundrecht” zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts. Er ist mindestens insoweit den Gesetzgeber aktuell bindendes Verfassungsrecht, als er eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst verbietet. Die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer - § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) - stellt einen solchen störenden Eingriff dar.

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Bis heute findet sich mit dem § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG eine ebenfalls gegen das Grundgesetz verstoßende Vorschrift im Einkommensteuergesetz. Wortgleich stammt auch diese Vorschrift aus dem Reichs-EStG. Zitat:

“Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (…)”

Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 kollidiert die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG, vormals Reichs-EStG mit dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Zitat:

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.”

Weder haben bis heute der einfache Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt geschweige denn die Finanzgerichte diesen seit nun mehr 59 Jahren andauernden normativen Verfassungsbruch beseitigt.

Spätestens mit der ”Mephisto-Entscheidung” des BverfG vom 24.02.1971, 2 BvR 435/68, waren sowohl der einfache Gesetzgeber als auch die Finanzgerichte darüber informiert bzw. aufgrund der Bindewirkung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG gehalten, die Leitsätze der “Mephisto-Entscheidung” zwingend im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch in der Finanzrechtsprechung anzuwenden. Zitat:

- Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

- Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

- Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

***

Der einfache Gesetzgeber ( Deutsche Bundestag ) hätte spätestens 1971 den § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Blick auf die unzulässige Eingriffsregelung in den “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers aber auch des freischaffenden Wissenschaftlers bereinigen müssen und die Begriffe “wissenschaftliche / künstlerische“ ersatzlos streichen müssen.

Die Finanzgerichte samt BFH hätten ebenfalls spätestens 1971 den § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Blick auf dessen wortgleiche Herkunft aus dem Reichs-EStG und der offenkundigen Erkennbarkeit seiner Kollision mit dem absoluten Freiheitsrecht gemäß Art. 5.3.1 GG dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG wegen Verfassungswidrigkeit / Nichtigkeit zur Entscheidung vorlegen müssen.

Geschehen ist dieses bis heute nicht, stattdessen haben jahrzehntelang Finanzrichter das Recht gemäß § 339 StGB zu Lasten der freien Künstler gebeugt.

Alle Kommentatoren des deutschen EStG müssen sich seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 den Vorwurf gefallen lassen, Verfassungsfeinde zu sein. Kein anderer Grundrechtsartikel als der Art. 5.3.1 GG hat einen so klaren und jeder Auslegung widersprechenden Wortlaut.  Dieser Vorwurf gilt nicht nur denjenigen, die sich bis heute persönlich um die Auslegung und Interpretation des § 18 EStG gekümmert haben. Der Vorwurf gilt allen Kommentatoren, denn das EStG ist keine Normensammlung, sondern ein Gesetz, in dem jede Einzelvorschrift mit den anderen koresspondiert. Der Wert dieser Publikationen dürfte damit gegen “Null” tendieren, denn es ist kaum zu vermuten, dass die Kommentatoren das EStG ansonsten grundgesetzkonform kommentiert haben. Nicht ohne Grund gehören denn auch Gesetzeskommentare nicht in die Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland. Kommentare sind unverbindliche Meinungsbilder und damit nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben stehen. Sie gaukeln ihren Lesern und Anwendern trügerische Rechtssicherheit vor, doch sind weder die vollziehende Gewalt noch die Finanzrichter an den Inhalt ihrer eigenen Kommentierungen oder der ihrer Co-Autoren verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich irgendwie gebunden. Es manifestiert sich der Eindruck, als wenn es ausschließlich um das Beschaffen von nebenberuflich zu verdienendem Geld geht. ( um welchen Personenkreis es sich da handelt und weitere Details dazu finden sich hier

Was übrigens für den Kommentatorenkreis des Einkommensteuergesetzes seit 1949 gilt, gilt für den Kreis der Kommentatoren des seit dem 01.01.2002 “nichtigen” Umsatzsteuergesetzes ebenfalls.

Wer das verfassungsrechtlich zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG nach dem Einfügen des § 27b UstG ( Umsatzsteuer-Nachschau ) in das UStG zum 01.01.2002 leugnet oder einen Grundrechtseingriff aus dem Normeninhalt des § 27b UStG nicht herauslesen will, auch diese Personen haben damit ihre Verfassungsfeindlichkeit nachhaltig unter Beweis gestellt. Auch hier ist es nicht nur der einzelne, der den § 27b UStG meint kommentieren zu müssen, ebenso trifft es die anderen Co-Autoren, denn auch das UStG ist ein Gesetz und keine Normensammlung. ( Details zur Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 finden sich hier

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Mit Blick auf die derzeitige Finanzkrise bietet sich da folgender Vergleich an:

EStG - / UStG - Kommentare sind ebenso nutzlos wie Aktien von Pleitebanken wertlos.       

Geduldete entgeltliche Nebentätigkeit führt im Gegenzug zur finanzrichterlichen Rechtsbeugung

November 16th, 2008

Art. 97 des Grundgesetzes schreibt zwingend vor, dass der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

“Die vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit soll die Rechtsprechung vor jeglicher Einflussnahme durch die Exekutive und Legislative schützen. Die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit fordert, die Abhängigkeit der Richter von der Justizverwaltung so gering wie möglich zu halten. Es soll jede Einflussnahme auf die Rechtsstellung der Richter unterbleiben, die vermeidbar, weil sie nicht aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Justiz erforderlich ist ( BverwG ZBR 2006, 349, 350 )”

Das alles sind nichts als schöne Worte, denn die Realität sieht anders aus. Zur Erinnerung:

Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, andere sagen Verfassung, in Deutschland ist es ein und dieselbe Norm - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Tatsächlich “strahlt” die Verfassung auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben. ( Bundespräsident Horst Köhler , 29. Mai 2008, mehr dazu hier im blog )

Am 28. Okt. 1975 formulierte das BverfG unter dem Titel “Justizverwaltungsakt” folgenden Rechtssatz:

“Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz Kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht. (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof sagte vor laufender Kamera im Dokumentarfilm “Das Märchen vom gerechten Staat, wie er uns mit Steuern abkassiert“, folgendes zum Wortlaut des Gesetzes:

“Das geltende Steuergesetz ist nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich ist. Die Grundidee des Gesetzes ist, dass die Staatsgewalt im Bundesgesetzblatt, in dem Text der dort geschrieben steht, sagt, was sie vom Bürger erwartet und der Bürger kann seine Pflichten erkennen, indem er den Gesetzestext liest. Das ist heute nicht mehr gegeben.” 

An dieser Stelle fassen wir zusammen und stellen fest, dass die Rechtsordnung, die in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 für alle Bürger verbindlich herrscht, zumindest was das “geltende Steuergesetz” anbelangt, unverständlich ist.

Aber warum ist das Steuergesetz unverständlich?

Wer hat das Steuergesetz unverständlich gemacht?

Warum wird diese erkannte Unverständlichkeit seit Jahrzehnten beibehalten?

Ist es zufällig nur unverständlich oder steckt dahinter nicht vielmehr eine Systematik oder gar ein System?

Alle bis heute zusammengetragenen Erkenntnisse lassen den Rückschluss zu, dass es sich um ein absichtlich ( vorsätzlich ) unverständlich erstelltes Gesetzeswerk handelt. Von einem unverständlichen Gesetzeswerk profitieren viele, während von einem klaren, unmissverständlichen Gesetz in erster Linie einer profitiert, nämlich der Adressat des Gesetzes, der einzelne Bürger.

Je ungenauer der Gesetzeswortlaut, um so mehr ( Gestaltungsspiel- ) Raum bietet das Gesetz scheinbar seinem jeweiligen Anwender. Je ungenauer der Gesetzeswortlaut, um so weniger stimmt ein solches Gesetz aber auch mit den unabdingbaren Inhalten des Grundgesetzes / der Verfassung überein.

Während der einzelne Bürger nur den nackten Wortlaut des Gesetzes zur Verfügung hat und mehr eigentlich auch gar nicht zu kennen braucht, beginnt die vollziehende Gewalt denselben Wortlaut deselben Gesetzes schon vor dessen Inlrafttreten mit selbst erdachten verwaltungsinternen Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlassen, Bearbeitungsanleitungen und Einzelanweisungen am Gesetzgeber vorbei zu ihren Gunsten auszugestalten.

Wenn nun der Bürger das erste Mal erlebt hat, dass seine persönliche Gesetzesanwendung gar nicht mit derjenigen Gesetzesauslegung des Finanzbeamten übereinstimmt und der Bürger statt einer vielleicht selbst errechneten Steuerrückerstattung überraschend zu einer “Steuernachzahlung” aufgefordert wird, kommt dieser Bürger ins Grübeln. Es bieten sich ihm dann zwei Alternativen.

Die eine lautet, er sucht einen Steuerberater oder Steueranwalt auf, die andere, er versucht es selbst und beginnt sich in sog. Kommentaren* zum Steuerrecht zu orientieren. Was der Bürger nicht weiß, dass diese beiden sich ihm Scheins zwingend bietenden Alternativen letztendlich nur Scheinalternativen sein werden, die ihm noch mehr seines “sauer” verdienten Geldes aus der Tasche ziehn helfen.

* “Bei einem Gesetzeskommentar handelt es sich um die Erläuterung der Paragraphen eines oder mehrerer Gesetze zur Verwendung in Praxis oder Studium (Studienkommentar).”

* “In einem Kommentar werden Rechtsnormen abstrakt und anhand von Beispielen erklärt und ihr Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen erläutert. Insbesondere berücksichtigen Gesetzeskommentare einschlägige Entscheidungen der Gerichte und rechtswissenschaftliche Publikationen. Durch diese Kommentare wird für den Rechtsanwender klarer, ob bzw. wie eine bestimmte Gesetzesbestimmung auf einen bestimmten Anlassfall anzuwenden ist.”

* “Die Erläuterungen in den Gesetzeskommentaren stammen teils von Wissenschaftlern (Professoren) und teils von Praktikern (Richtern, Notaren und Rechtsanwälten).

* “Je nach Umfang und Detaillierung wird zwischen Kurzkommentar, Handkommentar und mehrbändigem Großkommentar unterschieden. Dabei ist zu beachten, dass auch Kurzkommentare zu verhältnismäßig kompakten Gesetzen den Umfang von 2000 Seiten sprengen können.”

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Das deutsche Steuersystem ist ein aus einem zum systematischen Ausplündern der Bevölkerung angelegtes fiskalisches Terrorsystem hervorgegangen. Im Dritten Reich wurde dessen Grundstein gelegt und trotz des Inkrafttretens des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 einfach fortgeführt. Die “nationalsozialistische Weltanschauung“ verschwand aus den Lehrbüchern und wurde durch “pro fiskalisches Denken und Handeln” auf Seiten der heutigen “Tätigen” ersetzt.

Wer nun glaubt, dass ihm die Finanzgerichte gegen die übermächtig wirkende und agierende Finanzverwaltung zur Seite tritt, Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes lässt einen solchen Glauben durchaus realistisch erscheinen, der gerät in die nächste Falle dieses systematischen Plünderns hinein. Eigentlich sind die Finanzgerichte ebenso wie die übrigen Gerichte in Deutschland gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20. Abs. 3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar bindendes Recht sowie nur an Recht und das gültige Gesetz gebunden. Das klingt alles sehr überzeugend, doch auch hier sieht die Wahrheit anders aus.

Die Unbestimmtheit der Steuergesetze lädt den nach eigener Auffassung “unterbezahlten” Finanzrichter förmlich ein, sich mit all seiner besonderen richterlichen Geisteskraft zum Wohle des “gesetzesunkundigen Bürgers” der Unbestimmtheit der Steuergesetze mit dem Ziel zu widmen, den Inhalt des Gesetzes, den Inhalt eines jeden einzelnen Paragraphen “verständlich”, gegen ein gewisses Entgelt selbstverständlich, zu kommentieren.

Aus nicht mehr als 99 Paragraphen des Einkommensteuergesetzes macht das “Netzwerk Littmann / Pust” einen Großkommentar mit nicht weniger als 6.500 Seiten. Das “Netzwerk Kirchhof / Söhn / Mellinghoff” schaft es zu den selben 99 §§ des EStG auf nicht weniger als 23.000 Seiten und es gibt weitere Kommentare zu nur diesem einen Gesetz. Die einen garantieren alle 2 Monate ein update, die anderen 10 Ergänzungslieferungen pro Jahr.

Im Umsatzsteuerrecht gibt es weitere “Netzwerke“, wie z.B. ”Bunjes / Geist“. Schaut der aufmerksame Leser in die Autorenlisten dieser “Machwerke“, sollte er aus dem Staunen nicht herauskommen, denn viele dieser Autoren sind amtierende Finanzrichter, Richter am Bundesfinanhof und sogar Bundesverfassungsrichter.

Prima wird der lernwillige Leser an dieser Stelle sagen, braucht er doch nun dem Finanzamt oder dem Finanzgericht nur aus diesen vielen Seiten der Steuerkommentare die dort nachzulesenden Ausführungen als Begründung im eigenen konkreten Einzelfall darzulegen und der Finanzbeamte oder Finanzrichter wird als der an das Grundgesetz gebundene Amtsträger zugunsten des an den Rechtstaat glaubenden Bürgers entscheiden.

Doch leider irrt da der an den Rechtsstaat glaubende Bürger, denn die Finanzbeamten und die Finanzrichter schreiben in ihrer kostbaren Freizeit viel zum deutschen Steuerrecht. Dieser geschlossene Personenkreis schreibt so viel, dass der niemand in der Lage ist, alles das Geschriebene überhaupt irgendwann zeitnah zu lesen.

Also passiert es dem Bürger wie nahezu allen anderen auch, dass ihm das Finanzamt schreibt, dass die Rechtsauffassung des Finanzamtes ausgerechnet in seinem konkreten Einzelfall eine völlig andere ist. In den meisten Fällen werden dann bandwurmartig andere Kommentare und bestenfalls noch Urteile des Bundesfinanzhofes zitiert. Bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes mag man in den Finanzämtern nicht besonderns. Selbst dann nicht, wenn die Leitsätze einer BverfG-Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindet. Ob die nun wirklich auf den dargelegten Einzelfall anzuwenden sind, ist dabei völlig egal, denn das irrwitzige Ziel des Fiskus ist, “mach Geld mach noch mehr Geld” in dem der Bürger, egal wie, abgewimmelt wird. Anstandshalber wird ihm noch nachgerufen, dass er ja klagen könne.

Geht der Bürger nun in seiner persönlichen Naivität wie wirtschaftlichen Verzweifelung zum Finanzgericht und klagt dort hoffnungsvoll, wird es ihm dort nicht anders ergehen als zuvor beim Finanzamt, denn egal ob er sich auf den nackten Wortlaut des aber unbestimmten Gesetzes oder aber auf welchen Steuerrechtskommentar auch immer bezieht, werden ihm auch diesmal die Finanzrichter schreiben, dass sein individueller Einzelfall eben ausgerechnet nicht vom eben zu unbestimmten Gesetzeswortlaut so abzuleiten ist, wie der Bürger es vorträgt bzw. der oder die Kommentare, die der Bürger als einschlägig herangezogen hat für seine Klagebegründung, eben nicht die Überzeugung des Finanzgerichtes / des BFH gefunden hat. Entweder wischt man dort alle zitierten Kommentare einfach vom Tisch und zitiert andere, es werden auch die eigenen Kommentare gerne zitiert, schafft das doch Ehre und Ansehen in den eigenen Reihen und fördert es doch den Umsatz der eigenen Druckerzeugnisse oder aber man zitiert dann doch einfach mal nur das nackte Gesetz.

Ein vernichtendes Katze und Mausspiel, das seines gleichen sucht, wird hier seit inzwischen 59 kriegsfreien Jahren mit dem nichtsahnenden und für dumm verkauften Bürger getrieben. Gewinnen kann und soll hier nur der Fiskus, der sich dieses Spiel samt Regeln selbst ausgedacht hat. Damit dieses Spiel auf Seiten des Fiskus möglichst pannenfrei funktioniert, bedarf es besonders gehorsamer ( willfähriger ) Finanzbeamter in den Finanzämtern sowie besonders willfähriger Finanzrichter in den Finanzgerichten sowie im BFH. Beide Personengruppen werden dazu seit Jahren handverlesen, um den verfassungswidrig / grundgesetzwidrig angelegten Spielverlauf nicht zu blockieren oder gar zu zerstören.

Es wäre eine Katastrophe, wenn sich plötzlich in den Finanzämtern und den Finanzgerichten an die zwingende Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland gehalten würde, das Grundgesetz und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen ihre zwingende Beachtung fänden. Der selbst ernannte “Steuerstaat”, dieser Begriff wird in vielen pro fiskalischen Kommentaren verwendet, ohne dass dieser Begriff auch nur in irgendeinem Artikel des Grundgesetzes auftaucht, würde ins Wanken geraten, weil er kein Rechtsstaat ist.

Damit ein solches Desaster nicht passiert, hat der Fiskus diesbezüglich vorgedacht.

Sowohl den Finanzbeamten als auch den Finanzrichtern billigt man die Möglichkeit zu, sich kommerziell nebenberuflich zu betätigen. Auf diese Weise schaffen sich beide Berufsgruppen einen mit dem eigentlichen Beamten- bzw. Richtergehalt nicht kontinuierlich finanzieren zu könnenden Lebenstandard. Auf diese Weise schafft es der Fiskus, sowohl seine Finanzbeamten als auch die Finanzrichter an der Leine zu führen. Wenn nämlich der einzelne Finanzbeamte aus dienstlichen Gründen, welche das auch immer sein mögen, nicht mehr die Erlaubnis oder Duldung seiner Nebentätigkeit behält, wird es eng beim Finanzieren des eigenen “überzogenen” Lebensstandards.  Das Gleiche gilt für den scheinbar gemäß Art. 97 GG unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter, denn auch dessen kommerzielle Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung bzw. wenigstens Duldung durch die Justizverwaltung. Genehmigung und Duldung sind jederzeit aus dienstlichen Gründen zurücknehmbar und was dienstliche Gründe sind, bestimmt natürlich z.B. der Gerichtspräsident oder die Justizverwaltung, da gibt es Einflussmöglichkeiten ohne Ende, wenn die Urteile nicht so ausfallen, wie sie das System sich wünscht.

Gewünscht werden übrigens der Einzelfallgerechtigkeit genügende Entscheidungen und Urteile, sind diese eventuell einmal bürgerfreundlich, weil auch auf andere Einzelfälle anwendbar, dann kassiert das Finanzministerium eine solche BFH-Entscheidung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Damit unterläuft die vollziehende Gewalt zwar das Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland, aber sie sorgt auch dafür, dass sowohl die Finanzbeamten als auch die Fianzrichter niemals Mangel an unerledigtem Streitstoff ( sind die streitigen und unstreitigen Parteibehauptungen; BGH NJW 1997, 1988) haben.

Unerledigter Streitstoff produziert jedoch Einsprüche, Einspruchsbescheide, Klagen, Beschlüsse, Urteile und Kosten, Kosten, Kosten…, bedeutet aber auch neue unbestimmte Gesetzesänderungen, Neuerungen, Aufsätze, Kommentare, Ergänzungskommentare, Vorträge, usw., dieses System ernährt sich selbst.

Volkswirtschaftlich gesehen, ist dieses Spiel nichts anderes als ein grenzenloser volkswirtschaftlicher Schaden, es ist die Legitimation zum Geldverbrennen des Bürgers, zum Ausplündern derer, die die eigentlichen Leistungsträger einer Gesellschaft sind.

Staatsrechtlich gesehen, ist dieses pro fiskalische Tun ein schikanöses, grundgesetzlich nicht legitimiertes Machtspiel. 

Das die Finanzbeamten im Einzelfall den Steuerpflichtigen systematisch zugunsten des Fiskus betrügen, dass die Finanzbeamten im Einzelfall systematisch vor den Fianzgerichten Prozessbetrug begehen, dass die Finanzbeamten im Einzelfall den Steuerpflichtigen mit fingierten Verwaltungsakten nötigen, hat das System einkalkuliert und nimmt es billigend in Kauf.

Das die Finanzrichter Rechtsbeugung begeben, wenn sie den Rechtsschutz suchenden Steuerpflichten und Grundrechtsträger entweder mit selbst geschriebenen Kommentaren, die keine gesetzliche Bindewirkung erzeugen oder verfassungswidrigen oder selbst nichtigen Steuergesetzen abwehren, nimmt das System ebenfalls billigend in Kauf. ( Details zur finanzrichterlichen Rechtsbeugung in Deutschland lesen sich im Beitrag “Prozessbetrug durch deutsche Finanzgerichte” )

Die Mehrzahl der Finanzrichter stammen als gelernte Finanzbeamte aus der Finanzverwaltung und haben dort analog zum Beschluss des OLG Celle vom 17.04.1986, Az.: 3 Ws 176/86 gelernt, Zitat:

“dass ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewust ( vorsätzlich ) falsch festsetzt, keine Rechtsbeugung begeht. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”

Finanzbeamte, die skrupellos dem offenen Rechtsbruch zugeneigt sind und dieses im täglichen Dienstgeschäft immer wieder nachhaltig unter Beweis gestellt haben, sind dann scheinbar diejenigen, die bestens für das Amt des Finanzrichters geeignet sind. 

Weil es in den Finanzämtern mit dem Vorrang des Grundgesetzes und der Bindung an Recht und Gesetz nicht genau genommen wird, darf es nicht sein, dass dieses verfassungswidrige Erfolgsrezept des “mach Geld, mach noch mehr Geld” dann in einzelnen Finanzgerichtsverfahren nur deshalb nicht erfolgreich zugunsten des Fiskus zu Ende gebracht wird, weil dort, was die verfassungswidrige Fuktionsweise des Systems anbelangt, ”unwissende” Finanzrichter dem Rechtschutz suchenden Bürger an die Seite treten und gegen den Fiskus entscheiden würden.  

Um dann Richter am BFH werden zu können, ist es scheinbar zwingend von Nöten, alleinverantwortlich als Finanzrichter vorher eine Entscheidung im Wege der Rechtsbeugung getroffen zu haben. ( Details finden sich hier )  

Scheinbar gibt es bis heute niemanden, der den verfassungswidrigen Wirkmechanismus dieses selbst von sich behaupteten “Steuerstaates“, weil seit inzwischen 59 Jahren außerhalb des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland operierend, systematisch aufgedeckt hat oder auch nur daran gedacht, dieses aufzudecken. Insider schweigen, weil sie nicht unerheblich partizipieren und profitieren und Opfer werden nicht gehört, weil die zu erzählende Wahrheit unglaublich klingt. Das unter dem unverfänglichen Titel ”deutscher Fiskus” operierende deutsche Steuersystem hat elementare Züge eines flächendeckenden perfekt fuktionierenden Korruptionskartells.

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Interessant ist da sicherlich für den darüber hinaus interessierten Leser der Link im blog zum Beitrag “Die Nachfahren der ”braunen Justiz” am nds. Finanzgericht“